Liefer- und Zahlungsbedingungen
Inhaberin: Claudia Kirschig
Dorfstraße 17 A, 04924 Marxdorf
Tel.: 0176-76621876 · Fax: 035341-495060
USt-IdNr.: DE 335479412
1. Allgemeines
1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Keramikmanufaktur Melzer (nachfolgend „Verkäufer“) in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
1.2 Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
1.3 Unser Angebot richtet sich vorrangig an Unternehmer, Architekten, Planer, Restauratoren, Bauherren sowie öffentliche Auftraggeber im Bereich der Denkmalpflege. Für Verbraucher gelten die Abweichungen nach Ziffer 9.
2. Angebote, Muster und Produktbeschaffenheit
2.1 Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Preise verstehen sich ab Manufaktur, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
2.2 Formsteine, glasierte Steine und Terrakotten werden in Handarbeit und in einem natürlichen Brennprozess hergestellt. Unterschiede in Farbe, Maß, Oberfläche und Glasur sind materialtypisch und erwünscht, da sich neue Bauteile harmonisch in den Altbestand einfügen sollen.
2.3 Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten deshalb nur annäherungsweise. Verbindlich ist ausschließlich ein vom Käufer schriftlich freigegebenes Bemusterungsstück oder eine freigegebene Zeichnung.
2.4 Für Einzelanfertigungen und Kleinserien nach Vorlage (Aufmaß, Zeichnung, Originalstein, Foto) ist der Käufer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vorlagen verantwortlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausführung an die Erfordernisse des Brennprozesses (z. B. Schwindung, Trocknung) anzupassen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
2.5 An Zeichnungen, Modellen, Formen und Mustern behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Die vom Verkäufer angefertigten Formen und Werkzeuge bleiben auch bei anteiliger Berechnung Eigentum des Verkäufers.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Manufaktur.
3.2 Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.
3.3 Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt eine Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und eine geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Er haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
3.4 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Bei handwerklich gefertigten Erzeugnissen sind Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig, bei Kleinserien bis zu 5 %; berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
4. Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung
4.1 Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Die Fertigung umfasst Formenbau, Trocknung und Brand; angegebene Lieferzeiten sind daher Richtwerte.
4.2 Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen unter anderem Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen gehören, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung von seiner Liefer- oder Leistungspflicht, wenn sie ihn außerstande setzen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Bei einem Fehlbrand wird der Verkäufer die betroffenen Stücke nach Möglichkeit nachfertigen.
4.3 Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus anderen als den in Ziffer 4.2 genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.4 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie, Rohstoffe und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung hat innerhalb der Fristen zu erfolgen, die in der Auftragsbestätigung vereinbart sind. Bei Einzelanfertigungen und Kleinserien ist der Verkäufer berechtigt, eine Anzahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.2 Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§ 288 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
5.3 Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundete – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
6.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens 3 Werktage nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Vermischung, Verarbeitung oder Einbau, schriftlich per E-Mail an mit Fotos und Stückzahlen anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandung und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
6.2 Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (Muster, Zeichnung, Auftragsbestätigung) und, soweit nichts anderes vereinbart ist, die einschlägigen DIN-Normen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Garantie oder die Zusicherung bestimmter Eigenschaften muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein.
6.3 Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung handwerklich gefertigter Baukeramik auftretenden geringfügigen Schäden, Maßabweichungen oder Farb- und Glasurabweichungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
6.4 Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge des Käufers kann der Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach seiner Wahl Ersatz liefern, den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
6.5 Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.6 Der Verkäufer haftet nicht für die fachgerechte Verarbeitung und den Einbau der Erzeugnisse, insbesondere nicht für die Eignung von Mörtel, Fugen und Untergrund sowie für denkmalpflegerische Genehmigungen, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind.
7. Abnahme und Rücknahme
7.1 Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. Kosten und Schäden, insbesondere zusätzliche Transportkosten, Transportrisiken und Lagerkosten, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des Käufers. Bei vereinbarter Zwischenlagerung werden Lagerkosten von 5,00 € pro Palette und angefangener Woche berechnet. Die Zwischenlagerung entbindet den Käufer nicht von der Zahlungspflicht.
7.2 Eine Rücknahme gelieferter Ware ist ausgeschlossen, da es sich um nach Kundenspezifikation oder auf Bestellung gefertigte Erzeugnisse handelt. Rücksendungen werden ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer.
8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
8.2 Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Verkäufer den Käufer, die Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten bzw. einzubauen und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung, ist der Käufer nicht berechtigt.
8.3 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
8.4 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
9. Ausnahmeregelungen
Die vorstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet:
a) In den in Ziffer 4.3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem vom Käufer unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungskauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
b) Die nach Ziffer 4.4 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
c) Die Anzeigepflicht nach Ziffer 6.1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
d) Da die Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden, besteht bei Einzelanfertigungen und Kleinserien kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Manufaktur in Marxdorf.
10.2 Gerichtsstand ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers.
10.3 Im nicht kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.
10.4 Für alle Lieferungen, auch für grenzüberschreitende, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11. Datenschutz
Die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet und gespeichert. Zur Abwicklung und Auslieferung Ihrer Bestellung geben wir Ihre Daten nur an das jeweils beauftragte Transportunternehmen weiter. Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
12. Salvatorische Klausel
Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und weiterhin wirksam.
Keramikmanufaktur Melzer · Stand: Oktober 2026
